Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN
360/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB
28516 eingetragenen BEST GmbH (Becker Engineering Services for
Technology GmbH), Am Pfauenzehnt 11a, 46539 Dinslaken, eingetragene
Geschäftsführer: Ann-Kathrin Becker und Jürgen
Becker, Am Pfauenzehnt 11a, 46539 Dinslaken, derzeit
führungslos,
Gegenstand des Unternehmens sind folgende
Geschäftsbereiche: Immobilienwirtschaft: Erstellung von
Wertgutachten, Marktwertermittlungen, Erstellung von Gutachten zur
Schadenanalyse, Projektsteuerung bei Schadensbeseitigung,
Hausverwaltung, Verwaltung Land- und Forstwirtschaftlicher
Flächen, Ersatzteilwirtschaft: Kauf, Verkauf, Verpackung,
Verzollung, Lieferung von Teilen für Maschinen und
Anlagen-vornehmlich für Stahl-Aluminium- und
Automobilindustrie- Projekte, Bauwesen und Anlagenbau:
Konstruktion, Planung Fertigung, Kauflieferung, Montage,
Inbetriebnahme, Dokumentation, Projektsteuerung, Projektleitung von
Neubauten und vorhandener Bauten sowie Altanlagen und Neuanlagen,
Reparaturen/Wartung einschließlich Infrastruktur gemeinsam
mit Partnerunternehmen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 24.06.2025, um
12:21 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.02.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin
Tanja Kreimer, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
12.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der
Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der
Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der
Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§§ 100, 101 InsO).
Auf Anregung der Verwalterin wird im Hinblick auf die
Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gemäß
§ 157 InsO als gesonderter Ordnungstagespunkt aufgenommen:
Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt
eingestellt.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160
InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch
eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so
gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens
ab dem 26.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle,
Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr.
C201 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Deutsche Bank AG, IBAN DE65403700240362703148.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg,
König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
620 IN 360/25
Duisburg, 24.06.2025