Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 209/25
80 IN 209/25
AMTSGERICHT BOCHUM
BESCHLUSS
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB
26779 eingetragenen LiveSteil GmbH, Hellweg 24, 44787 Bochum,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn
Sebastian Tobias Zawadiak, Herner Straße 8 A, 45657
Recklinghausen und Herrn Sebastian Hofmann, Zur alten Exerzierhalle
1 , 40476 Düsseldorf
Geschäftszweig: Groß- und Einzelhandel,
Internethandel, Im- und Exporthandel von Waren aller Art,
insbesondere Accessoires Handyzubehör, Textilien, Lederwaren,
Holzwaren
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 01.07.2025, um 08:35 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.03.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Marvin
Bauernfeind, August-Schmidt-Ring 9, 45665 Recklinghausen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
04.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 15.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160
InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch
eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so
gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab
dem 18.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden
spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung
über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Bochum, 01.07.2025
Amtsgericht