Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle
Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 51/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Susanne Katja Loch, geboren am 03.10.1971,
Königstraße 24, 66589 Merchweiler, Inhaberin der im
Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11878
eingetragenen Firma Loch Susanne Lack- und Beulendoktor e.K.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht
geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
22.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die
zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken,
Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 26 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der
Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der
Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch
zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
103 IN 51/24
Amtsgericht Saarbrücken, 24.07.2025