Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297
Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil
Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre
Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen,
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Bernhard Band, Bahnhofstraße 40,
25782 Tellingstedt wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Der darüber hinausgehende Antrag wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 a.F. der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 95,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung
des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens (weltweiter Konzern mit mehr
als 4.000 Mitarbeitern und zahlreiche Projektfortführungen,
Bereitstellung eines Massekredits über 100 Mio €,
komplexe Finanzierungsstruktur, zwei verfahrensbegleitende
Insolvenzpläne), der Verantwortung und des Haftungsrisikos des
Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz
vonEUR angemessen ist. Für 207,75 Stunden Stunden näher
dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen
aufEUR. Hierbei hat das Gericht die im Antrag vom 28.01.25 geltend
gemachten 34,50 Stunden für Reisezeiten (An- und Abreise)
jedoch rechnerisch nur zur Hälfte berücksichtigt, da ihm
ein Stundensatz von € für die Tätigkeit des Reisens
zu hoch erscheint.
Zusätzlich festzusetzen war die vom
Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung
ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1,
20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen
sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B
403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 10.07.2025