Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
810 IN 1035/19 W-11-5 In dem Insolvenzverfahren
Walon & Rosetti GmbH & Co. KG, geboren am 27.06.1968,
Moselstraße 15, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am
Main, HRA 48472),
vertreten durch:
Radu Rosetti Gastroconsulting GmbH, Moselstraße 15,
60329 Frankfurt am Main, (persönlich haftende
Gesellschafterin), wurde dem Insolvenzverwalter für die
Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 15.09.2025 bei
dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude
F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die
Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht
verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die
Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf
der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen
Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die
Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313
Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 21.07.2025