Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 75 IN
36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter
HRB 15519 eingetragenen pbcustom-and-more GmbH, An der Hansalinie
18c, 48163 Münster, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Philipp Carl-Alfred Beckermann,
Sentmaringer Weg 114 B, 48151 Münster
ist am 16.12.2019 bei Gericht die Anzeige des
Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die
Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des §
209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach
Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die
Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
04.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung
des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die
nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei
einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster,
Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster,
Zimmer Nr. 217 B niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum
Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
75 IN 36/19
Amtsgericht Münster, 04.07.2025