Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 88/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peter Pöllath Gewerbliche Vermietung und Verpachtung
e.K., Am Steinbruch 32, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Inhaber
Pöllath Peter Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht
Register-Nr.: HRA 2606
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pecher & Dr. Neumann,
Maximilian-Karl-Straße 10, 93051 Regensburg, Gz.: 12168/20
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner Peter Wolfgang Pöllath, geb. am
22.12.1967, Eschenbacher Str. 4, Kirchenthumbach wird vorzeitig
Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle
Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 05.05.2020 eine Forderung gegen den
Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre
Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und
Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger
aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus
einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht
berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem
Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen
Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie
gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so
begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des
Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht
berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer
vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370
(Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer
und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei)
der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende
Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2
InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem
Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
gewährt wurden.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht -
15.07.2025