Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
92 IN 273/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Restaurant "Veermaster" GmbH, Am Hafen 2, 17449 Karlshagen,
vertreten durch den Geschäftsführer Henri Bock
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB
20009
- Schuldnerin -
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1. Das am 05.06.2025 bei Gericht eingegangene
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 14.07.2025
um 10.44 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Uta Plischkaner
Alexandrinenstraße 2, 19055 Schwerin
Telefon: 0385 47741630
Telefax: 0385 47741631
Email: plischkaner@avoka.law
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.08.2025 bei der
Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann
den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat
für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss
daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des §
130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung
anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, können unter Angabe des über einen solchen
Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem
Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem
Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die
Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die
Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch
eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen
der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke,
Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich
durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht
(§ 176 InsO), ist der 15.09.2025. Spätestens an diesem
Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das
Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das
Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen
werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde
oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits
abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen
werden soll) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein,
bedarf es der Antragstellung bis 15.09.2025, damit die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden
spätestens am 27.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese,
sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen,
beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch
elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 14.07.2025