Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
60 IN 122/23: In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der moxco GmbH, Frankfurter
Straße 1A, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRA
7891), vertr. d.: 1. Matthias Marc Gsuck, Am Bergfeld 107, 21335
Lüneburg, (Geschäftsführer), 2. Oliver Kuklok,
Lessingweg 6, 61194 Niddatal, (Geschäftsführer), 3. Uwe
Hartenfeller, Hauptstraße 16, 35519 Rockenberg,
(Geschäftsführer), ist am 02.10.2023 um 10:45 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus
Walter, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.:
069-959110-0, Fax: 069-959-110-80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet:
www.hgw.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1
S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann,
wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg
(Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 02.10.2023