Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der
Firma ZTW Haubner & Sohn GmbH (Registergericht:
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14865 FF), OT Schönow,
Helmut-Schmidt-Allee 10, 16321 Bernau, eingetragener Sitz: Bernau,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ferdinand
Haubner, Erzgebirgsche Str. 5, 08056 Zwickau
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf
Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche - wird der
Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin
(§ 197 InsO) entspricht, ist der 17.09.2025. Bis zu diesem
Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht
Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter
Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und zur
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
einreichen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des
Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur
Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt
(Oder) aus.
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das
Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist
binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236
Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen
Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
3 IN 452/16