Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 941/18: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der CEELOG GmbH, Marienstr. 4, 64832 Babenhausen
(AG Darmstadt, HRB 92778), vertr. d.: Elem Cavus, Niedenbach 26,
72229 Rohrdorf, (Geschäftsführerin), wurde die
Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um Prozentsatz eingeben % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
8. X EUR zzgl. besondere Auslagen für die Kosten der
Haftpflichtversicherung
9. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%
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X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten
Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller
Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach den
Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 10 InsVV berechnet.
Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde
gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die
Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 1.833.032,40 EUR
ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR.
Darüber hinaus macht die Insolvenzverwalterin
Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- übertragende Sanierung
- unvollständige Finanzbuchhaltung/fehlende
Geschäftsunterlagen
- unvollständige Personalbuchhaltung
- Arbeitnehmerangelegenheiten
- Betriebsfortführung
- obstruktiver Schuldner
- Steuerliche Angelegenheiten
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4.
Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich
für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des
Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge
geltend gemacht werden.
Bei einer Einzelbewertung und Addition der jeweiligen
Zuschläge käme der Insolvenzverwalter so insgesamt auf
einen Zuschlag von X %. Da sich die Thematiken und Probleme welche
hinter den Zuschlägen stecken aber vielfach bedingen und
überschneiden und somit oft auch gemeinsam abzuhandeln und zu
lösen sind, beantragt due Insolvenzverwalterin in der
Gesamtschau die Reduktion auf einen Zuschlag X %. Dies ist nach
Ansicht des Gerichts angemessen und war daher wie beantragt
festzusetzen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen
kann die Insolvenzverwalterin zwischen den tatsächlich
entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß §
8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der
Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall
wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die
gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des
Zustellwesens sowie für die Kosten der Haftpflichtversicherung
berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung
und zur Erstattung der Auslagen die von der Insolvenzverwalterin zu
zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter
www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist
für den Beginn der Frist das frühere Ereignis
maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei
dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.06.2025