Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN
201/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
78605 eingetragenen Siewert & Kau Service GmbH, gegründet
am 25.04.2013, Walter-Gropius-Str. 12 a, 50126 Bergheim, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus
Hollerbaum, Walter-Gropius-Str. 12 a, 50126 Bergheim und Herrn
Holger Kau, Walter-Gropius-Str. 12 a, 50126 Bergheim
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 30.07.2025, um 07:19 Uhr das Insolvenzverfahren als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.05.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin
Marion Rodine, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, Telefon:
0221 29299830, Fax: 0202 314708.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
08.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der
Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der
Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die
Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173
Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 08.10.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten
Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der
Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin, Ganzen oder in Teilen freihändig an
Dritte oder an nahestehende Personen i.S.d. § 162 InsO zu
veräußern bzw. die Gläubigerversammlung stimmt
einer solchen ggf. bereits erfolgten Veräußerung des
schuldnerischen Unternehmens zu,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die
Annahme oder Aufnahme eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder
beizulegen, oder zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten einen
Vergleich oder einen Schiedsvertrag abzuschließen,
- die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit) bzw.
äußert sich nicht bis zum schriftlichen Termin
, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160
Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 18.09.2025 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer
Nr. 1343 niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der
Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die
Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die
sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln,
Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
70k IN 201/25
Amtsgericht Köln, 30.07.2025