Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 119/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 19871
eingetragenen Katholische Jugendagentur Bonn gGmbH,
Kaiser-Karl-Ring 2, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Rainer Braun-Paffhausen,
Kaiser-Karl-Ring 2, 53111 Bonn
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mark Boddenberg, Breite Straße 100, 50667
Köln
Sachwalter: Dr. Christoph Niering, Hinter Hoben 149, 53129
Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Fabian Krebs als Vorstand der
Mitarbeitervertretung MAV co Katholische Jugendagentur Bonn gGmbH,
Kaiser-Karl-Ring 2, 53111 Bonn wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
98 IN 119/24
Amtsgericht Bonn, 27.06.2025