Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 3 IN 36/25 Am 18.06.2025 um
15:25 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über
das Vermögen der Tenhaeff GmbH Einrichtungen und mehr,
Bahnhofstraße 55, 55497 Ellern (AG Bad Kreuznach, HRB 21497),
vertr. d.: Brigitte Wilhelmine Schmitz,
(Geschäftsführerin), Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt
Ingo Grünewald, -Fachanwalt für Insolvenzrecht-,
Mannheimer Str. 254a, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/79496-12,
Fax: 0671/79496-10, E-Mail: tina.becher@tbs-insolvenzverwalter.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174
der Insolvenzordnung anzumelden bis: 01.09.2025.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber d. Schuldner/in
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an d. Schuldner/in sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin
entspricht wird bestimmt
auf den 24.09.2025.
Bis zu diesem Termin kann die Tabelle auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
-Insolvenzgericht- Bad Kreuznach von 9.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Im angeordneten schriftlichen Verfahren können
Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung
schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen
welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als
festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der
Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt
worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Anträge über die Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten
Angelegenheiten können im angeordneten schriftlichen Verfahren
ebenfalls bis zum Ablauf der genannten Frist eingereicht werden.
Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie
den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die
Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290,
297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Hinweis: Die vorgeschriebenen Veröffentlichungen
erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Der vollständige Beschluss einschließlich der
Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung kann
von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen
Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von
jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich
haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei
Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str.
17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 23.06.2025.