Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 90/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 9225
eingetragenen SiNN GmbH, Batheyer Str. 115-117, 58099 Hagen,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dr.
Isabella Göbel,
Generalbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz - Nord, Große
Elbstr. 45, 22767 Hamburg,
Insolvenzverwalter: Michael Mönig, Schorlemerstr. 26,
48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des
Interims-Gläubigerausschusses Norbert Schmidt, Bismarckstr. 2,
59065 Hamm wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx€
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der
Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
der beantragte Betrag angemessen ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom
Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567
Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Das Rechtsmittel steht,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie istschriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44,
58097 Hagen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44,
58097 Hagen, Zimmer Nr. 291 eingesehen werden.
100 IN 90/24
Amtsgericht Hagen, 10.07.2025