Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 10 IN 512/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
DISO Vertriebs-GmbH Spanndecken und Profile, Elite Gewerbepark
Dammstraße 2-4/Hinterhof C 3, 09618 Brand-Erbisdorf,
Amtsgericht Chemnitz , HRB 27618
vertreten durch den Geschäftsführer Jean-Philippe
Ruhlmann
ergeht am 05.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird am 05.02.2024 für die
Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß
festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von XXX EUR ist auf die
Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet,
den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von
XXX EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 21.06.2016 eröffnet. Der
Festsetzung liegt der Antrag vom 30.11.2023 zugrunde. Es besteht
ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen
für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die
der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß
§ 1 InsVV beträgt 114.912,51 EUR. Hieraus errechnet sich
eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe
von XXX EUR. Darüber hinaus beantragt der Insolvenzverwalter
einen Zuschlag in Höhe von XXX v. H. der Regelvergütung
für den Auslandsbezug. Die Mehrheitsgesellschafterin ist in
Frankreich ansässig. Die Mehrheitsgesellschafterin befindet
sich im Liquidationsverfahren. Erforderliche Abstimmungen mit dem
französischen Insolvenzverwalter haben einen Mehraufwand
verursacht, der nicht von der Regelvergütung umfasst ist. Der
Zuschlag war somit antragsgemäß festzusetzen. An
Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen
Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro
Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az:
IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für XXX bewirkte
Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen. Zusätzlich ist
die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu
berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn
diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt
diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder
Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.