Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 2 IN 159/24. In dem
Insolvenzverfahren Indukmas GmbH, Raguhner Straße 49 b, 06842
Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 18497), vertr. d.: 1. Reiner
Storch, Hasenwerder 36, 06869 Coswig (Anhalt),
(Geschäftsführer), 2. Tino Storch, Jonitzer Mühle 1,
06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch
Beschluss vom 25.06.2025 festgesetzt worden.
Zu den Gründen des Beschlusses:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht
gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die
Höhe der Berechnungsmasse ergab sich aus dem von ihm
vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen
Vergütungsantrag.
Die Berechnung im Antrag entsprach den Regelungen der
§§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und war nicht zu
beanstanden.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer
war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV
festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war
deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße
33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung
können auch als elektronisches Dokument, das für die
Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und
begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der
Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen
sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den
technischen Anforderungen sind der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den
"Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der
Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer
212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 25.06.2025.