Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
20 IN 792/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTEGRACERAM GmbH, Eisenbahnstr. 38, 76229 Karlsruhe,
vertreten durch den Geschäftsführer Ali Kepenek
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht
Register-Nr.: HRB 110921
- Schuldnerin -
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Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des Insolvenzverwalters vom 12.06.2025.Dem Antrag war in vollem
Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist
und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert
(§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten
Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht
überschritten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2
RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 17.06.2025