Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 182/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
122621 eingetragenen AGENTAMED GmbH, Colonnaden 29, 20354 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Florian Kohler
Geschäftszweig: Das Anbieten von Dienstleistungen im
Bereich der Medizin, insbesondere durch Vermittlung von Personal in
Form der Arbeitnehmerüberlassung.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2025, um
10:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.05.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am
20.05.2025 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt
Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
15.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 04.09.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1,
20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss
(§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten
Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§
157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines
Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162,
163 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 21.08.2025 zur Einsicht der
Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4.
Stock im Anbau) niedergelegt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem
Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der
elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
67a IN 182/25
Amtsgericht Hamburg, 01.07.2025