Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Registergericht beabsichtigt, von Amts wegen
die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394
FamFG zu löschen weil das Insolvenzverfahren beendet und
Vermögen der Gesellschaft nicht mehr erkennbar ist.
Zur Geltendmachung des Widerspruchs gegen die beabsichtigte
Löschung wird hiermit eine Frist von einem Monat ab
Veröffentlichung dieser Ankündigung bestimmt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden.
Zum Widerspruch ist jeder berechtigt, der an der Unterlassung der
Löschung ein berechtigtes Interesse hat.
Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der
Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten
Frist nach der Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht
Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Bekanntgabe der Verfügung durch Veröffentlichung.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen
Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch
gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen
und soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.