Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1 IN 164/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Raphael Wolpert, geboren am 20.12.1976, Ligusterweg 2, 97947
Grünsfeld
Inhaber der Firma WARKA TEC e.K., Ligusterweg 2, 97947
Grünsfeld, Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registergericht Register-Nr.: HRA 703830
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte
mbB, Joh.-Phil.-Palm-Str. 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 338/23 RH23 8
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung
erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a
InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach
den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des
Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die
Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 11.10.2023