Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1 IN 60/23: Über das Vermögen der PKM
Packaging GmbH, Massachusetts Avenue 22, 66953 Pirmasens, vertr.
d.: Deniz Tansel Cevikalp, Massachusetts Avenue 22, 66953
Pirmasens, (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2023 um
09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Matthias Bayer,
Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Tel.: 06894/3272, Fax:
06894/382185, E-Mail: ra.bayer@abel-kollegen.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wurde ein
vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Beschlussfassung
der Gläubigerversammlung eingesetzt.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG,
Kurtalstraße 2, 76887 Bad Bergzabern, vertreten durch die
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur
für Abreit Saarbrücken, hier vertreten durch Herrn
Jürgen Laub, Hafenstaße 118, 69111 Saarbrücken
- Fritz Krieger GmbH & Co. KG,
Adam-Müller-Straße 66, 66954 Pirmasens, vertreten durch
den Geschäftsführer Steffen Maus.
Diese ersetzt das bisherige Ausschussmitglied Thomas Maier
& Partner mbB, vertreten durch Herrn Maier.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter
unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.11.2023 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5
Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der
11.12.2023.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten
werden,
> Anträge über:
* die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung,
Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der
Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines
Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung
(§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist (27.11.2023) und dem vorstehend genannten
Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden
(11.12.2023), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im
schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem
Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied
des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden
Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem
Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26,
66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach:
safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 02.10.2023