Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
21 IN 95/17: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der AMATO GmbH - Brandschutzsysteme,
Ringstraße 14, 56307 Dernbach (AG Montabaur, HRB 22419),
vertr. d.: 1. Jessica Schröder, Amselweg 11a, 56269 Dierdorf,
(Geschäftsführerin), 2. Markus Thiede, Im Vogelsang 5,
56305 Döttesfeld, (Geschäftsführer), sind die
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO
auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied
eingesehen werden.
EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2,3, InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Kosten der übertragenen Zustellungen
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner
Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im
Verfahren.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach
dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen
vom Regelsatz Rechnung getragen.
Ausgehend von der Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung.
Es werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht,
sodass gemäß § 3 InsVV Zuschläge festzusetzen
waren. Weiterhin war ein Abschlag zu berücksichtigen. Wegen
der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die erstatteten
Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied,
Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39,
56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 27.06.2025