Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin
HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Die Erforschung, Entwicklung,
Produktion und Vermarktung therapeuthischer Wirkstoffe,
Medizinprodukte und Diagnostika, sowie kaufmännische und
technologische Beratung und Dienstleistungen, insbesondere für
den biotechnologischen Sektor, Neuendorfstraße 23 b/d, 16761
Hennigsdorf, eingetragener Sitz: Hennigsdorf, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Dr. Ahmed Sheriff
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke
& Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin -
ist die Vergütung eines weiteren vorläufigen
Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§ 73
InsO). Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder
Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form
(auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter
Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die
angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist
beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses
einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind,
kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin,
Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g
EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden
Neuruppin, den 17. Oktober 2023
15 IN 16/23