Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 712/16 (2)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gellertstadt Bäckerei GmbH, Kastanienring 22, 09661 Hainichen,
Amtsgericht Chemnitz , HRB 25989
vertreten durch den Geschäftsführer Guido Rill
ergeht am 14.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit
folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.08.2016 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.09.2024 zugrunde. Es
besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst
Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63
InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse
gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem
Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von xxx EUR zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe
von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den
Antrag vom 11.09.2024 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen
Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist
vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen
ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung
gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10
gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen
insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zudem sind die Kosten der Haftpflichtversicherung in
Höhe von xxx EUR als Sonderauslagen zu erstatten.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu
zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt
diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.