Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 73/13
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10076
eingetragenen Alte Post am Schloss Moyland Golfresort GmbH,
Moyländer Allee 16, 47551 Bedburg-Hau, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Sander van Gelder,
Hobbemalaan 20, 3712 AZ Huis ter Heide UT, Niederlande
ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211
InsO) eingestellt worden.
Hinsichtlich der Zahlungsansprüche (Quotenzahlungen) aus
der für die Schuldnerin erfolgten Forderungsanmeldung zum
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schloss Moyland
Golfresort GmbH (Amtsgericht Kleve, Geschäftsnummer 32 IN
75/13, dort Forderung Rang 0 laufend Nr. 107) wird die
Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen.
Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
32 IN 73/13
Amtsgericht Kleve, 19.01.2024