Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
7a IN 6/13: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Refugium Bestattungen UG
(haftungsbeschränkt), Waldstr. 16, 54568 Gerolstein (AG
Wittlich, HRB 41187), vertr. d.: 1. Peter Johannes Kröfges,
Vor der Dell 4, 54552 Dockweiler, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196
InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2
InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der
04.09.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516
Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch
Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem Amtsgericht Wittlich,
Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959
ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung
enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der
Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll
begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 23.07.2025