Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 279/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter
HRB 6156 eingetragenen ENVA Systems GmbH, Zechenstr. 6, 45772 Marl,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Hubert Hamm, Hervester Str. 2, 45768 Marl
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Christin Malsch,
Munscheidstraße 14, 45886 Gelsenkirchen
werden die Vergütung und Auslagen der
Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung 37.140,82 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen 8 920,96 EUR
Zwischensumme 46.061,78 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 46.061,78 EUR 8.751,74
EUR
Endbetrag 54.813,52 EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 30.01.2015
aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung
für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann
sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die
ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2
InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
beträgt die Masse 225.998,04 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach 28.569,86 EUR (§ 2
Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die
Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 130 % und damit
auf den Betrag von 37.140,82 EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 21.03.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die
Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Kosten festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130
Essen, Zimmer Nr. 167 eingesehen werden.
162 IN 279/14
Amtsgericht Essen, 24.06.2025