Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts
wegen gemäß § 394 FamFG wegen
Vermögenslosigkeit zu löschen.
Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel
des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist
zwei Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung
durch Einreichen eines Widerspruchsschreibens -schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht
Saarbrücken, -zentrales Handelsregister-, Mainzerstr.178,
66121 Saarbrücken einzulegen.
Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen
Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung,
dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Das Widerspruchsschreiben kann auch in der Form eines
elektronischen Dokumentes eingereicht werden, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen sein muss (§§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a, 298
ZPO).