Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN
96/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
65732 eingetragenen 'DRUX' rotierende Dentalinstrumente GmbH,
Hardtstr. 2, 51643 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Claudia Anette Stevenson, An den
Brüchen 3, 51647 Gummersbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der
Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3
InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist
die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und
damit auf den Betrag von 24.857,34 € gerechtfertigt.
Die Festsetzung erfolgte im Rahmen der zulässigen
Gesamtschau. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche
einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des
Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und
Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in
vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil
sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren
Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH,
Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12
mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 BGHZ 211, 225 Rn. 57).
Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht
unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer
aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag
oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine
im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht
stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen
muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und
Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und
Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen)
Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Der Bewertung der
Höhe jedes einzelnen Zuschlags bedarf es nicht.
Für einen Zuschlag ist maßgeblich, ob die
Bearbeitung den (vorl.) Insolvenzverwalter stärker oder
schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein
üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder
gefallene Arbeitsaufwand.
Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu-
oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein,
dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht
die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des
(vorläufigen) Verwalters auch in einer vom Normalfall
abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag
fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP
2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017,
1694 Rn. 7) und Rnd.-Nr. 37 oben).
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht hier
Zuschläge geltend für die Betriebsfortführung mit
vier Arbeitnehmern im Großhandel, bei welcher insbesondere
auch die Lagerbestände abverkauft wurden sowie für
Sanierungsverhandlungen.
Zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige
Insolvenzverwaltung lediglich für einen kurzen Zeitraum von 6
Wochen angeordnete wurde. Weiter gehört die
Betriebsfortführung grundsätzlich zu den Regelaufgaben
eines (vorläuf.) Verwalters. Und auch die
Sanierungsverhandlungen befanden sich nach Angaben des
vorläufigen Verwalters noch in einem sehr frühen Stadium.
Die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im
hiesigen Verfahren überschreitet die übliche
Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dennoch, weshalb
hier ein Zuschlag von 40 % für angemessen angesehen wird.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
17.07.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen
Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 eingesehen
werden.
70c IN 96/23
Amtsgericht Köln, 30.07.2025