Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
102 IN 86/24
Amtsgericht Karlsruhe
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
NT-Trading GmbH & Co. KG, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin NT-Trading
Verwaltungs-GmbH, G.-Braun-Straße 18, 76187 Karlsruhe, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Klaus Jahn und
Dr. Torsten Voß
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht
Register-Nr.: HRA 702216
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Kühn, Kurfürstendamm 40/41,
10719 Berlin, Gz.: 306000-24/ kue
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Karlsruhe am 13.02.2024 beschlossen:
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Der Schuldnerin wird hinsichtlich der von ihr geführten
Aktiv- und Passivprozesse ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt und der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt
Tobias Hirte ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse der
Schuldnerin zu führen.
Damit geht die der Schuldnerin zustehende
Prozessführungsbefugnis uneingeschränkt auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über (vgl. BGH Urteil vom
16.05.2013, Az. IX ZR 332/12 = ZInsO 2013, 1516 = NZI 2013, 747).
Dieser Beschluss hat die in § 240 Satz 2 ZPO
bezeichneten Wirkungen.
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Gründe:
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Die Anordnung ist nach Mitteilung des vorläufigen
Insolvenzverwalters uur Verhinderung einer für die
Gläubiger nachteiligen Veränderung der Vermögenslage
der Schuldnerin erforderlich.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Ohlinger
Präsident des Amtsgerichts