Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München,
vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
175835
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss vom 27.05.2025 über die Bestimmung des
Schlusstermins zur Einstellung des Verfahrens gem. § 211 InsO
wird aufgehoben.
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Gründe:
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Mit Beschluss vom 27.05.2025 setzte das Gericht den
Schlusstermin zur Einstellung des Verfahrens gem. § 211 InsO
an.
Mit Schreiben vom 30.06.2025 wird vom Insolvenzverwalter
mitgeteilt, dass kurzfristige Änderungen im Rang der
Alt-Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO möglicherweise
zu einer Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO führen
könnten. Der Gang des Verfahrensabschlusses als
Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO oder Verfahrenseinstellung
nach § 211 InsO ist daher derzeit ungewiss. Auch in Hinblick
auf die noch nicht erfolgte Veröffentlichung nach § 188
InsO ist im Interesse der Verfahrensklarheit und der
Verfahrensökonomie der Beschluss vom 27.05.2025 aufzuheben.
Nach endgültiger Bestimmung der (Alt-)Masseverbindlichkeiten
gem. § 55 InsO wird ein neuer Schlusstermin von Amts wegen
angesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11
Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche
Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und
soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das
Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen
Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens
mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des
Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
03.07.2025