Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
810 IN 585/16 W-11-6: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Welldone Vermarktungsagentur GmbH,
Edmund-Rumpler-Straße 3, 60549 Frankfurt am Main (AG
Frankfurt am Main, HRB 83351),
vertr. d.: Silke Pfeiffer-Scheuerpflug,
(Geschäftsführerin),
wird der Beschluss über die Festsetzung der
vorläufigen Verwaltervergütung vom 20.09.2023
hinsichtlich der Summe der festgesetzten Vergütung aufgrund
eines Additionsfehler gemäß § 319 ZPO dahingehend
berichtigt, dass diese EUR XXX lautet.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 20.09.2023 wurde die Vergütung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR XXX
nebst Auslagen in Höhe von EUR XXX und Umsatzsteuer von EUR
XXX festgesetzt. Allerdings ist in der Addition der Beträge
ein Fehler bzw. Tippfehler aufgetreten. Die Summe wurde anstelle
von
EUR XXX, lediglich mit EUR XXX ausgewiesen.
Der Beschluss war daher gemäß § 319 ZPO zu
berichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am
Main oder dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt
am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den
o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 20.10.2023