Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN
326/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
63220 eingetragenen Santo Grundbesitz GmbH, Im Wasserfeld 99, 51105
Köln, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Susanne Klein, Marienstraße
20, 53949 Dahlem
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Benno Goost, Friesenplatz 17
a, 50672 Köln
wird heute, am 18.07.2025, um 12:37 Uhr nach Vollzug der
Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Gesellschafter
Klein wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem.
§ 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben
wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des
Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem
Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem.
§§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11
Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung
müssen bei dem Amtsgericht Köln schriftlich und in
deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln eingegangen sein. Das gilt auch
dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
75 IN 326/18
Amtsgericht Köln, 18.07.2025