Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
4 IN 6/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Kabel-Conzept Colonia GmbH, Hamburgring 42, 41179
Mönchengladbach-Rheindahlen, vertreten durch die
Geschäftsführer Markus Dieter Bolz und Jens Schumacher
Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach
Register-Nr.: HRB 7330
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 22.01.2024 um 10:00 Uhr angeordnet (§§
21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 966890
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände
des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der
allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das
Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und
über Außenstände der Schuldnerin ganz oder
teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der
Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion
als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten
(gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019,
Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu
eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die
Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2
InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute
werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert,
Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der
Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach
der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort
mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung
gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1
InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S.
2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die
Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige
Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht -
22.01.2024