Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 411/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB
8489 eingetragenen beon GmbH, Am Vorderflöß 22, 33175
Bad Lippspringe, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Ralf Meier, Im Winkel 16, 33178
Borchen und Herrn Ludger Krahn, Kreuzricke 25, 33178 Borchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte mönigundpartner, Schorlemerstr. 26,
48143 Münster
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2
InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
28.03.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag vorläufigen
Insolvenzverwalters
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu
berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht
verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen
Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4,
33098 Paderborn, Zimmer Nr. 230 a aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 411/15
Amtsgericht Paderborn, 29.01.2024