Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MK-Sanitär- und Heizungstechnik UG
(haftungsbeschränkt) & Co. KG (Registergericht:
Amtsgericht Neuruppin HRA 1775 NP), Hohenbrucher Dorfstraße
8, 16766 Kremmen, vertreten durch den persönlich haftende
Gesellschafterin MK-Sanitär- und Heizungstechnik Verwaltung UG
(haftungsbechränkt), Hohenbrucher Dorfstraße 8, 16766
Kremmen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Michael Koger
wird
Frau Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller,
Kurfürstendamm 38-39,
10719 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und
Verwertung des Vermögens des Schuldners gemäß
§§ 1 ff. InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie
folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst
Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen
Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 37.454,78 EUR
und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 38
Gläubigern festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die
Regelvergütung festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den
Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 4,00 EUR
inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies
eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt.
Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung
erfolgte die Zustellung mindestens an 80 Gläubiger.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die
Auslagenpauschale für die Zeit vom 27.12.2013 bis 01.08.2024
zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem
01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch
beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin
eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch
per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der
sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten
wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 1. Februar 2024
15 IN 426/13