Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
38 IN 6/24: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Heinrich Wellmeyer Fahrzeugbau GmbH & Co.
KG, Im Esch 1, 49196 Bad Laer (AG Osnabrück, HRA 110053),
vertr. d.: 1. Heinrich Wellmeyer Fahrzeugbau Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende
Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Sylvia Wellmeyer,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ria
Brüninghoff festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich abzusetzender Betrag aus Vergleichsberechnung
Betriebsfortführung
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 beantragte die vorläufige
Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von 510.196,82 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden Zuschläge in Höhe von 70 % der
Bruchtteilsvergütung beantragt.
Die Erhöhung wurde für die dreimonatige
Betriebsfortführung sowie die umfassenden
Sanierungsbemühungen im Antragsverfahren beantragt.
Dabei handelt es sich um Umstände, welche die
vorläufige Insolvenzverwalterin über das normale
Maß einer vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus in
Anspruch genommen haben.
Um einen Zuschlag zu rechtfertigen muss eine signifikante
Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und somit
ein Missverhältnis im Vergleich zur Bruchteilsvergütung
vorliegen. Die Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin muss hierfür im Einzelfall einen
überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten
aufgewiesen haben, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ
vorgelegen haben müssen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11).
Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und
wie hoch dieser zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung
aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine Bindung an
sog. "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (BGH v. 22.03.2007 - IX ZB
201/05). Die Würdigung der Zuschlagsgründe hat durch das
Gericht in einer Gesamtschau zu erfolgen. Die einzelnen Zu- und
Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur
beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere
Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im
Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob
die Bearbeitung die vorläufign Insolvenzverwalterin
stärker oder schwächer als in entsprechenden
Insolvenzantragsverfahren allgemein üblich in Anspruch
genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene
Arbeitsaufwand.
Insoweit hat die vorläufige Insolvenzverwalterin
umfassend vorgetragen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
erscheint ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 70 %
grundsätzlich als angemessen und ausreichend.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss
geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine
Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die
Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der
Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB
143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt insgesamt 99.114,49 EUR. Der angemessene Zuschlag
für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der
Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt
zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die
Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung
partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von
EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 33,38 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 30.07.2025