Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1192/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB
11144 eingetragenen G. Wilhelm Wagener GmbH, Langekampstr. 36,
44652 Herne, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herr Dipl. Ing. Jörg Kranz,
Heinrich-Gutermuth-Str. 101, 47178 Duisburg und Herr Dipl. Ing.
Gerhard Wilwerding, Krickenbeckstr. 12, 47804 Krefeld und Herr
Dipl. Ing. Wolf Michael Müller, Hauptstr. 10, 06712 Gutenborn
OT Zetzschdorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres,
Viktoriastraße 10, 44787 Bochum
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Heinz Wessendorf, Kreuzstr. 289, 45770
Marl wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 65 je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
ein Stundensatz vonxxx € angemessen ist. Für 7 Stunden
Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung
daher festzusetzen auf xxx €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom
Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen.
Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30
eingesehen werden.
80 IN 1192/11
Amtsgericht Bochum, 24.07.2025