Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bremen 29.01.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 503 IN 4/15
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Frank Brunnée, geboren am 01.03.1960,
Kyffhäuserstr. 6, 28329 Bremen, Inhaber der Firma
Brunnée Werbeagentur e. K., Auf den Häfen 12-15, 28203
Bremen (AG Bremen, HRA 22580 HB),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO
entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die
Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die €
62.091,24 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der
Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64
Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV. Hinzu kommt die
zusätzliche Vergütung in Höhe von € *** (Betrag
gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt) für die
Verwertung von Absonderungsrechten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV
zusätzliche Zuschläge von insgesamt 20,00 % geltend
gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für
die lange Verfahrensdauer und die während dieser Zeit
erbrachte Tätigkeit in einem überdurchschnittlichen
Umfang.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf
Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes
€ 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde-
bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen,
Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen,
Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.