Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der TEPP-TEX Limited, Barkhausen Straße 75,
14612 Falkensee wurde mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde
eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam,
Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im
Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich
einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als
elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail
genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an
das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts
übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege
wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 22. Juli 2025, 6 IE 1/20