Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen
der Sport Consulting Potsdam GmbH, Neuendorfer Straße
39 a, 14480 Potsdam
Geschäftszweig: Vereinsmarketing
HRB 12831 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 30. Januar
2024, um 18 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Katja Rothenburg, Potsdamer Straße
1, 14469 Potsdam
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
18.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der
Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der
Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8
Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Mittwoch, 17. April 2024, 10:00 Uhr im Gebäude des
Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam,
Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2,
271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die
Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als
erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der
selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im
hiesigen Bezirk liegen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6
Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO,
§ 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die
Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss
durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1
Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht
Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin
und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 30. Januar 2024, Amtsgericht Potsdam, 6.50 IN
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