Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zimmerei Gadow und Rose GmbH (Registergericht: Amtsgericht
Neuruppin HRB 6995 NP), Geschäftszweig: der Betrieb einer
Bauzimmerei u. a., Dachsweg 18, 19348 Perleberg, eingetragener
Sitz: Karstädt OT Garlin Seetz, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Sebastian Rose
wird
Frau Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller,
Kurfürstendamm 38-39,
10719 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und
Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß
§ 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt
festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst
Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen
Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 213.657,04 EUR
festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die
Regelvergütung festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den
Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 2,80 EUR
inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies
eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt.
Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung
erfolgte die Zustellung an 106 Gläubiger.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die
Auslagenpauschale für die Zeit vom 01.02.2016 bis zur
Aufhebung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder
Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form
(auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter
Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die
angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist
beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses
einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden
Neuruppin, den 27. Juni 2025
15 IN 328/15