Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36s IN 1453/08
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEGMENT GmbH & Co. Hermannstraße KG, Uhlandstr.
7-8, 10623 Berlin, vertreten durch die SEGMENT Wohnungsbau GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Doll,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRA 19034
- Schuldnerin -
|
|
1. Die Prüfung der bis 04.09.2023 nachträglich
angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) Tabellenblattnummer 15-118 erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.09.2023 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt
werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den
Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die
Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2
RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist
von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit
der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der
wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß §
9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der
Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für
den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich
einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt
werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll
rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen
Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2023