Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 246/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
16978 eingetragenen RollBo Transport GmbH, Roßweg 20, 20457
Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Artur Mamert Penkala,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Béla Knof,
Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie
folgt festgesetzt:
Vergütung 80.336,00 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen 875,00 EUR
Zwischensumme 81.211,00 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 81.211,00 EUR
15.430,09 EUR
Endbetrag 96.641,09 EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 04.11.2024 aus.
Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für
seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener
Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert
der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung
(§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem
Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz
besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der
Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den
Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere
festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277
Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des
Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind
(§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung
beträgt die Masse 2.735.000,00 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt
demnach 60.252,00 EUR.
Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die
Vergütung auf 80 vom Hundert der Vergütung des
Insolvenzverwalters zu erhöhen und damit auf den Betrag von
80.336,00 EUR festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 27.06.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2,
3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV
einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B
403 eingesehen werden.
67g IN 246/24
Amtsgericht Hamburg, 24.07.2025