Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
340 IN 22/24 (361): In dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Chic-Hairstyling & Cosmetic GmbH, Moskauer Straße 16,
39218 Schönebeck (Elbe), Erbringen von handwerklichen
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Friseurkunst, der
Kosmetikberatung und Fußpflege (AG Stendal, HRB 101419),
vertr. d.: 1. Kerstin Podas, An der Arche 3a, 39218 Schönebeck
(Elbe), (Liquidatorin), ist am 05.02.2024 um 15:00 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kaufmann
André Schirrmeister, Ankerstraße 3a, 06108 Halle
(Saale), Tel.: 0345/ 2308811, Fax: 0345/ 2308888, E-Mail:
kontakt@insolvenzverwalter-schirrmeister.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1
S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann,
wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg,
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde / Beschwerde kann auch - bzw. muss
in den von § 130 d ZPO erfassten Fällen - als
elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die
Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige
Beschwerde/ Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf
einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen
sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den
"Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der
Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 05.02.2024