Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Magdeburg: Am 29.09.2023 um 09:20
Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das
Vermögen über das Vermögen der
Umland-Wohnungsbaugesellschaft mbH, Magdeburger Straße
20, 39435 Egeln, Vermietung und Verpachtung, Verwaltung,
Unterhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Modernisierung und der
Neubau von Wohnungen, die im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer
Gesellschafter stehen, der Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken, Erbbaurechten u. sonstigen
grundstücksgleichen Rechten zum Zwecke der Sanierung einer
sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung der Bevölkerung der
Gesellschafter sowie die Verwaltung von Wohnungen,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für
Dritte. (AG Stendal, HRB 102647),
vertreten durch:
Sebastian Alpers, Alte Zuckerfabrik 22, 39116 Magdeburg,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte
GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, . Sachwalter ist:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausenerstraße
23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail:
magdeburg@floether-wissing.de, Internet: www.sanierungskultur.de.
Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich
geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.10.2023.
Gläubigerversammlung: Am Donnerstag, 30.11.2023, 11:00 Uhr,
Saal 24, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter
Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur
Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen
Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68
InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149,
157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten
Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35
Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des
Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§ 100 InsO, § 278 InsO), Hinterlegung
oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang
des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder
Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Sachwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens
oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung
der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten
würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§
160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch
das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer
besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) verbunden
gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer
Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen
geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160
InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Löschungsfristen: Die Löschung von
Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die
im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung
über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der
Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link
https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
- 340 IN 237/23 (371) - (29.09.2023)