Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1105 IN 1069/02
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1.
Chemnitzer Baugesellschaft mbH, Straße der Nationen 67-69,
09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 7608
vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter
Nofri
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23.07.2025
gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
09112 Chemnitz; in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden
sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112
Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen
werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.