Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts
wegen gemäß § 394 FamFG wegen
Vermögenslosigkeit zu löschen.
Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel
des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist
von 3 Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung
durch Einreichen eines Widerspruchsschreibens -schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle- beim Amtsgericht
Saarbrücken, -zentrales Handelsregister-, Mainzerstr.178,
66121 Saarbrücken einzulegen.
Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen
Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung,
dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Der Widerspruch kann auch in der Form eines elektronischen
Dokumentes erfolgen, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein soll (§§
14 II FamFG, 130 a Abs. 2 und 3, 298 ZPO).