Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
54 IN 349/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MINAG Mineraliengesellschaft mbH, An der Steinbuchse 5, 93152
Deckelstein, vertreten durch den Gesellschafter Lederer Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB
6617
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen eines
Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es folgt eine auszugsweise
Veröffentlichung von Tenor (ohne Beträge) und
Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr.
Georg Graml, Waffnergasse 8, 93047 Regensburg, für die
Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden
wie folgt festgesetzt: XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds
vom 13.07.2023 für die Tätigkeit als
Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§
73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten
Tätigkeitsaufwand von 58,15 Stunden und einem angemessenen
Stundensatz von XXX € ergibt sich eine Vergütung in
Höhe von XXX € sowie entstandene Auslagen von XXX €
zuzüglich der aus der Summe abzuführenden Umsatzsteuer in
Höhe von XXX €. Demnach beträgt der Gesamtbetrag der
Vergütung und Auslagen XXX €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der
Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17
Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist seit
dem Jahr 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und
schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Banken- und
Wirtschaftsrechts, des Gesellschaftsrechts und des
Insolvenzgerichts tätigt. Rechtsanwalt Dr. Georg Graml ist
seit dem Jahr 2022 auch zugleich als Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht zugelassen. Diese besonderen juristischen
Fachkenntnisse hat Rechtsanwalt Dr. Georg Graml in den
Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten
Stundensatz von XXX € stand auch nicht entgegen, dass die
anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe
Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht,
Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher über den
Rahmenstundensatz von 35 bis 95,- € Euro (§ 17 Abs. 1
Satz 1 InsVV in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung) hinaus
einen Stundensatz von XXX € für angemessen und
ausreichend erachtet.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des
Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit
§ 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 15.09.2023